1. August 2013

Schei­dungs­kosten in der Steu­er­erklä­rung

Eine Schei­dung kostet in den meisten Fällen viele Nerven, aber auch viel Geld. Insbe­son­dere fallen mit der Schei­dung Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streit­wert ab. Der Streit­wert wird über das gemein­same monat­liche Netto­ein­kommen der Ehepartner ermit­telt, indem dieses mit drei multi­pli­ziert wird. Unter­halts­ver­pflich­tungen können noch mindernd wirken.

Bei Normal­ver­die­nern entstehen schnell Kosten von rund 3.000 Euro. Diese Kosten sind in der Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung zu berück­sich­tigen. Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung weiterer Kosten der Schei­dung zeigt dieser Artikel auf.

Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung. Der Abzug von Aufwen­dungen als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung setzt eine Belas­tung des Steu­er­pflich­tigen aufgrund außer­ge­wöhn­li­cher und dem Grunde und der Höhe nach zwangs­läu­figer Aufwen­dungen voraus. Sie wirken sich steu­er­min­dernd aus, wenn eine zumut­bare Eigenbelas­tung über­schritten ist.

Unstreitig ist nach der Recht­spre­chung, dass die unmit­tel­baren und unver­meid­baren Kosten des Schei­dungs­pro­zesses als zwangs­läufig erwachsen anzu­sehen sind. Umfasst sind damit die Prozess­kosten für die Schei­dung und den Versor­gungs­aus­gleich.

Abgren­zung Kosten zur Ausein­andersetzung des Vermö­gens. Nach bishe­riger Recht­spre­chung waren hingegen Prozess­kosten, die im Zusam­men­hang mit der Ausein­an­der­set­zung des Vermö­gens bzw. mit dem Streit über den Zuge­winn­aus­gleich entstehen, nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen.

Begründet wurde diese Recht­sprechung damit, dass die Ausein­an­der­set­zung über das gemein­same Vermögen ohne Mitwir­kung des Fami­li­en­ge­richts gere­gelt werden könnte. Werde über die Vermö­gens­aus­ein­an­der­set­zung auf Antrag zusammen mit der Schei­dung durch das Fami­li­en­ge­richt entschieden, seien dadurch entste­hende Prozess­kosten somit nicht zwangs­läufig.

Neue Recht­spre­chung des Finanz­ge­richts Düssel­dorf. Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hat nun mit einem aktu­ellen Urteil vom 19.02.2013 entschieden, dass die Begren­zung der Abzugs­fä­hig­keit nicht aufrechtzu- erhalten ist. Begründet wird diese Recht­spre­chung unter Bezug­nahme auf ein Urteil des Bundes­fi­nanz­hofes vom 12.05.2011. Dieser hatte entschieden, dass Zivil­pro­zess­kosten (stets) als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen sind, wenn der Steu­er­pflich­tige darlegen kann, dass die Rechts­ver­fol­gung oder -vertei­di­gung eine hinrei­chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Recht der Ehe (Eheschlie­ßung und -schei­dung einschließ­lich der daraus folgenden Unter­halts-, Vermö­gens- und Versor­gungs­fragen) unter­liegt nach dem Urteil des Finanz­ge­richts Düssel­dorf allein dem staat­lich dafür vorge­se­henen Verfahren. Ein anderes, billi­geres Verfahren steht Eheleuten zur Been­di­gung einer Ehe nicht zur Verfü­gung. Zudem ordnet die Zivil­pro­zess­ord­nung für den Fall, dass im Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung eines Schei­dungs­ver­fah­rens die Rege­lung einer anderen Fami­li­en­sache begehrt wird, einen Verhand­lungs- und Entschei­dungs­ver­bund zwischen der Schei­dungs­sache und der Folge­sache an. Es gibt daher keinen Grund, die Kosten der Vermö­gens­aus­ein­an­der­set­zung steu­er­lich nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung zu berück­sich­tigen.

Exkurs: Unter­halts­leis­tungen. Unter­halts­leis­tungen an den geschie­denen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonder­aus­gaben oder als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung berück­sich­tigt werden. Der unter­halts­ver­pflich­tete Ehegatte (Geber) kann seine Unter­halts­leis­tungen an den geschie­denen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Empfänger) als Sonder­aus­gaben abziehen, wenn der Geber dies ausdrück­lich bean­tragt, der Empfänger diesem Antrag zustimmt und Geber und Empfänger unbe­schränkt steu­er­pflichtig sind.

Die Zahlungen sind in diesem Fall beim Empfänger steu­er­pflichtig und müssen in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung als sons­tige Leis­tung ange­geben werden. Wird ein Antrag auf Sonder­aus­ga­ben­abzug der Unter­halts­leis­tungen nicht gestellt, die Zustim­mung vom Empfänger wirksam wider­rufen oder nicht erteilt, können die für den Lebens­un­ter­halt notwen­digen Unterhaltsleis­tungen (z. B. Wohnungs­miete, Ernäh­rung und Klei­dung) beim Geber durch eine Steu­er­ermä­ßi­gung wegen außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tung ohne Berück­sich­ti­gung einer zumut­baren Belas­tung berück­sich­tigt werden.