7. September 2010

Die elek­tro­ni­sche Steu­er­bi­lanz

Weniger Verwal­tungs­auf­wand, mehr Bürger­nähe: Sowohl die Finanz­ver­wal­tung als auch die Träger der Sozi­al­ver­si­che­rung wollen das Melde­wesen moderner und zugleich einfa­cher machen. Sie setzen dabei auf die elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung und machen diese zur Pflicht.

Bereits seit dem 1. Januar 2005 müssen Unter­nehmen, die für die Erstel­lung ihrer Finanz­buch­füh­rung Soft­ware einsetzen, die Umsatz­steuer-Voranmel­dungen in elek­tro­ni­scher Form bei den Finanz­be­hörden einrei­chen. Mit dem Jahres­steu­er­ge­setz 2007 wurde fest­ge­legt, dass für Melde­zeit­räume, die nach dem 31.12.2006 enden, die Zusam­men­fas­sende Meldung eben­falls elek­tro­nisch an das Bundes­zen­tralamt für Steuern zu über­mit­teln ist.

Folgende Module müssen elek­tro­nisch über­mit­telt werden:

  • (Handels-)Bilanz
  • Gewinn- und Verlust­rech­nung
  • Ergeb­nis­ver­wen­dung
  • Kapi­tal­kon­ten­ent­wick­lung (bei Perso­nen­ge­sell­schaften)
  • Über­lei­tungs­rech­nung bzw. Steu­er­bi­lanz

Seit dem Anmel­de­zeit­raum 2005 besteht für die Lohn­steuer-Anmel­dungen und seit Dezember 2004 erst­mals für die Jahres-Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung die gesetz­liche Verpflich­tung der Daten­über­mitt­lung an die Finanz­be­hörden. Im Januar 2006 legte die Sozi­al­ver­si­che­rung mit der gesetz­li­chen Daten­über­mitt­lungs­pflicht für DEÜV-Meldungen und Beitrags­nach­weise nach. Seit 2009 wird das bestehende DEÜV-Verfahren um zusätz­liche Melde­pflichten erwei­tert – und zwar nach dem „Gesetz zur Moder­ni­sie­rung der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (UVMG)“. Hier werden mitar­bei­ter­be­zo­gene Angaben zur Unfall­ver­si­che­rung in der DEÜV-Meldung zur gesetz­li­chen Pflicht. Eben­falls neu seit Januar 2009 ist die gesetz­liche Pflicht zur Sofort­mel­dung für neu einge­tre­tene Arbeit­nehmer. Diese gilt in insge­samt neun Wirt­schafts­zweigen. Diese Arbeit­geber sind verpflichtet, ihre neuen Mitar­beiter vor Beginn der Beschäf­ti­gung elek­tro­nisch an das Rechen­zen­trum der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung Bund zu melden.

Auch die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Steu­er­erklä­rungs­daten macht der Gesetz­geber zuneh­mend zur Pflicht. Seit 01.01.2009 ist es gesetz­lich vorge­schrieben, die Anmel­dung der einbe­hal­tenen Kapi­tal­ertrag­steuer elek­tro­nisch und authen­ti­fi­ziert zu über­mit­teln.

Bislang stellen Arbeit­geber pro Jahr rund 60 Millionen Beschei­ni­gungen in Papier­form aus. Diese Beschei­ni­gungen sind die Grund­lage für die Berech­nung und Gewäh­rung von Sozi­al­leis­tungen. Im ELENA-Verfahren sollen nun zunächst die Papier­be­schei­ni­gungen für Arbeits­losen-, Eltern- und Wohn­geld durch elek­tro­ni­sche Beschei­ni­gungen ersetzt werden. Seit 1. Januar 2010 sind die Arbeit­geber verpflichtet, die Einkom­mens­daten ihrer Mitar­beiter an die Zentrale Spei­cher­stelle (ZSS) zu melden. Sie wird von den deut­schen Renten­ver­si­che­rungs­trä­gern in Würz­burg aufge­baut.

Die Angaben enthalten unter anderem Namen, Anschrift und Versi­che­rungs­nummer der Arbeit­nehmer, dazu sein Einkommen von Beginn bis Ende seiner Tätig­keit.

Bei den Jahres­steu­er­erklä­rungen (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatz­steu­er­erklä­rung) ist die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung zwar noch nicht gesetz­lich vorge­schrieben, bietet aber viele Vorteile.

Die elek­tro­ni­sche Steu­er­bi­lanz wird 2011 zur Pflicht Für alle Geschäfts­jahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilan­zie­rende Unter­nehmen ihre Bilanz, ihre Gewinn- und Verlust­rech­nung und gege­be­nen­falls eine Über­lei­tungs­rech­nung elek­tro­nisch über­mit­teln (sog. E-Bilanz). Die bisher vorge­schrie­bene Über­mitt­lung in Papier­form entfällt. Die soge­nannte E-Bilanz zwingt Unter­nehmen dazu, erheb­liche Anpas­sungen in ihren Prozessen und ihrer IT vorzu­nehmen.

Die Neure­ge­lung ist Teil des Steu­er­bü­ro­kra­tie­ab­bau­ge­setzes (SteuBAG), das 2008 verab­schiedet wurde. Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat mit Schreiben vom 19. Januar und vom 3. Februar 2010 mitge­teilt, dass für die Über­mitt­lung des Daten­satzes der XBRL-Stan­dard zu verwenden ist und die Daten­sätze der steu­er­li­chen XBRL-Taxo­nomie entspre­chen müssen.

XBRL (eXten­sible Busi­ness Reporting Language) ist eine auf XML basie­rende Sprache, mit der elek­tro­ni­sche Doku­mente im Bereich der Finanz­be­richt­erstat­tung erstellt werden. Die Daten werden in stan­dar­di­sierter Form aufbe­reitet und es wird somit eine Nutzung für verschie­dene Zwecke, z. B. Veröf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bundes­an­zeiger, zur Infor­ma­tion von Geschäfts­part­nern, Kredit­ge­bern, Aufsichts­be­hörden oder Finanz­be­hörden ermög­licht.

Bei Verlet­zung der Vorschriften droht den betrof­fenen Unter­nehmen die Fest­set­zung von Zwangs­gel­dern. Nur in beson­deren Härte­fällen können Unter­nehmen von der elek­tro­ni­schen Bilanz ausge­nommen sein.

Im Inter­esse einer engen Zusam­men­ar­beit mit Vertre­tern der Wirt­schaft und der steu­er­be­ra­tenden Berufe werden die fach­li­chen und tech­ni­schen Grund­lagen für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung aktuell in einer gemein­samen Arbeits­gruppe der Verwal­tung und des Vereins XBRL Deutsch­land e.V. erar­beitet. Zu diesem Zweck wurde die Arbeits­gruppe Taxo­nomie Steuer einge­setzt. Die Arbeits­gruppe hat zwei Unter­ar­beits­gruppen einge­richtet. Die fach­li­chen Grund­lagen für den zu über­mit­telnden Daten­satz werden von der sog. Fach-AG Taxo­nomie Steuer erar­beitet, während die tech­ni­schen Grund­lagen die sog. IT-AG Taxo­nomie Steuer behan­delt.

Nach derzei­tigem Stand erfor­dert die E-Bilanz deut­lich detail­lier­tere Infor­ma­tionen als die bishe­rige Steu­er­erklä­rung. Welche das genau sind, ist bislang offen. Unter­nehmen müssen ihre Finanz- und Steu­er­buch­füh­rung über­denken, gege­be­nen­falls den Konten­plan erwei­tern oder die Zuord­nung der Geschäfts­vor­fälle zu Konten neu gestalten. Aber auch in der IT sind Verän­de­rungen notwendig: Unter­nehmen müssen aus ihrer Buch­hal­tung Daten im neuen Stan­dard XBRL gewinnen.